Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft beschlossen.
Die Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. So soll es hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich sein, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
Das Bundesarbeitsministerium wird eine Auslegungshilfe für die Arbeitnehmerüberlassung vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich” dem nicht entgegensteht. So sollen Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) ermöglicht werden.
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung werden übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies soll den finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöhen.
Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln berücksichtigt.
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