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Kartellamt zerstört den deutschen Milchmarkt

Datum: 2017-03-09 12:45:00Quelle: DMK

 

 

 

 

Die Deutsche Milchkontor GmbH (DMK GROUP) und die in der Erzeugergenossenschaft Deutsches Milchkontor eG zusammengeschlossenen Bauern und DMK-Eigentümer weisen den Versuch des Bundeskartellamtes zurück, über Jahrzehnte gewachsene Lieferbeziehungen zwischen den Bauern und ihrer eigenen Molkerei zu zerstören.

Das Bundeskartellamt behauptet in seinem heute veröffentlichten Sachstandsbericht, die Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Milchverarbeitern seien wettbewerbsrechtlich bedenklich und deshalb zu ändern. Um eine solche Änderung herbeizuführen, hat das Bundeskartellamt in einem „Pilotverfahren“ die vertraglichen Verpflichtungen der DMK gegenüber ihren Lieferanten stellvertretend für die gesamte Milchindustrie untersucht.

Die vom Bundeskartellamt vorgeschlagenen Änderungen gehen an der Wirklichkeit der milcherzeugenden Landwirtschaft meilenweit vorbei und bedrohen zudem das in Deutschland seit über 150 Jahren erfolgreiche Modell der im bäuerlichen Eigentum stehenden Erzeugergenossenschaften. Sie sind damit auch ein Angriff auf das Raiffeisen- und Genossenschaftswesen in Deutschland insgesamt.

Die Lieferbedingungen der DMK sind nicht nur kartellrechtlich zulässig, sie sind für das Überleben der bäuerlichen Milchwirtschaft in Deutschland und für die Versorgung der Bevölkerung mit dem Grundnahrungsmittel Milch unabdingbar.Bestimmungen, die für Bauern eine „Milch-Andienungspflicht“ und für das Unternehmen DMK eine „Milch-Abnahmepflicht“ beinhalten, stellen keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von §1 GWB dar. Wettbewerbswidrige Auswirkungen wurden vom Bundeskartellamt auch weder konkret dargelegt noch nachgewiesen.

Dr. Klaus Hein, Geschäftsführer der Deutsches Milchkontor eG: „Jeder Milchbauer ist frei, Abnahmeverträge mit einer Molkerei seiner Wahl zu schließen. Gerade in der genossenschaftlich organisierten DMK bestimmen die milcherzeugenden Mitglieder selbst, zu welchen Bedingungen die Milch geliefert wird. Ein Vertrag zwischen Landwirt und DMK kommt durch den Erwerb der Mitgliedsanteile an der Genossenschaft zustande.“

Die vertraglich geregelten Lieferbedingungen von DMK sind in der Milchwirtschaft absolut üblich. Sie sichern einerseits den bäuerlichen Betrieb im ländlichen Raum sowie andererseits betriebswirtschaftlich belastbare Planungen der Molkerei, und damit auch im Interesse beider Seiten deren Investitions- und Zukunftsfähigkeit.

Dr. Klaus Hein: „Partnerschaftliches Geben und Nehmen ist ein Grundprinzip des deutschen Genossenschaftswesens, das hier massiv angegriffen wird. Das Zerschlagen von funktionierenden Lieferbeziehungen verändert weder den volatilen Welt-Milchmarkt, noch die Nachfragemacht des Handels.“

 Milch kann nicht auf Knopfdruck produziert oder nicht produziert werden.

 Milch muss unmittelbar verarbeitet werden, sonst verdirbt sie.

 Milch ist eine besondere Ware, ein besonderes Handelsgut, dessen Produktion, Verteilung und Preisfindung nicht mit den sonst üblichen Bestimmungen des Kartellrechts betrachtet werden kann.

Gerade die zwischen der DMK und ihren Mitgliedern geschlossenen Lieferverträge sichern beiden Seiten erhebliche Effizienzvorteile für die Erzeugung von Rohmilch sowie die Herstellung und den Vertrieb von Molkereiprodukten.

Wie diese Lieferverträge gestaltet werden, legen in einer Genossenschaft die Bauern gemeinschaftlich fest. Davon unberührt sind die Volatilitäten des Weltmarkts. Globale Entwicklungen lassen sich durch veränderte Lieferbeziehungen in Deutschland nicht beeinflussen.

Nur die garantierte Kombination einer umfassenden und ständigen Absatzgarantie für die Bauern einerseits und einer effizienten Werksauslastung, Produktion und Vertriebsplanung auf Seiten der Molkerei, kann eine qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Molkereiprodukten und zum anderen die Existenz der bäuerlichen Betriebe sichern.

Das ist auch auf europäischer Ebene so geregelt. Die Schlussfolgerungen des Bundeskartellamtes verstoßen deshalb nach Überzeugung namhafter Juristen gegen Europarecht. Die landwirtschaftlichen Gremien und die Geschäftsführung der DMK würden deshalb auch bis zum Europäischen Gerichtshof gegen eventuelle Auflagen des Bundeskartellamtes gerichtlich vorgehen.

Die DMK und die Bauern als ihre Eigentümer, die sich in der Genossenschaft zusammengeschlossen haben, würden durch die geplanten Auflagen des Bundeskartellamtes auch massiv in ihren Eigentumsrechten geschädigt. Die vom Kartellamt beabsichtigte einseitige Lockerung der Lieferverträge würde sowohl die Bauern wie auch die DMK in ihren Refinanzierungsmöglichkeiten am Kreditmarkt behindern, Investitionen erschweren und bäuerliche Familienbetriebe in ihrer Existenz bedrohen.

Diese Bedrohung gilt dann auch für die gesamte deutsche Milchwirtschaft, sollte dieses ‚Pilotverfahren’ tatsächlich in einen Kartellamts-Beschluss münden.

Moproweb / moproweb

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