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„Mehr Fairness“

Datum: 18.11.2020Quelle: BMEL

 

 

 

Das Bundeskabinett hat heute dem Gesetzentwurf gegen unlautere Handelspraktiken zugestimmt.

 

Konkret wird verboten:

  1. dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert;
  2. dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern;
  3. dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird;
  4. dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigt;
  5. dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;
  6. dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;
  7. dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;
  8. dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen.
  9. dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;
  10. dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt.
  11. dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.

 

Die Richtlinie sieht zudem vor, dass andere Handelspraktiken nur erlaubt sind, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Zum Beispiel,

  • wenn der Lieferant die Kosten für Preisnachlässe im Rahmen von Verkaufsaktionen übernimmt;
  • wenn der Lieferant Listungsgebühren zahlt;
  • wenn ein Lieferant sich an Werbekosten des Händlers beteiligt.

Roland Sossna / moproweb

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