Der Milchindustrie-Verband berichtet
aus seinen Arbeitsfeldern
Politik fordert Anbinde-
haltung für Verschlüsse von
Getränkeverpackungen
Unsere Autorin: Karin Monke, Milchindustrie-Verband
Die Verpackungswelt ist in den
vergangenen Jahren ziemlich
umgekrempelt worden. 2015
gab die EU mit dem „Aktionsplan
für die Kreislaufwirtschaft“, in dem
Kunststoffe ein Schwerpunkt waren, den
Aufschlag. 2018 resultierte daraus die EUStrategie
für Kunststoff in der Kreislaufwirtschaft.
Beides sind wohlgemeinte Statements
ohne rechtlichen Druck. Da die EU
aber weltweiter Vorreiter in Umweltfragen
sein will, mussten die Regularien strenger
werden. Im „Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft“
wurden 2018 die Weichen dafür
gestellt. Neben anderen Richtlinien (siehe
Grafik) wurde die Abfallrahmenrichtlinie
überarbeitet. Alles passte da nicht hinein
und die neue Richtlinie über die „Verringerung
der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte
auf die Umwelt“, kurz SUP
(single-use-plastic), war geboren. Beides
muss in nationales Recht überführt werden
und Deutschland hat sich damit sehr
beeilt. So sehr, dass die Umsetzung fast abgeschlossen
ist, bevor die EU-Kommission
die Leitlinien zur SUP verabschiedet hat.
12 10 2020 | moproweb.de
Die beiden EU-Richtlinien (RL) sind auch in
Deutschland getrennte Werke geblieben.
Die überarbeitete Abfallrahmen-RL führte
zum Ausbau des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG), in dem nun
mehr ökologische Aspekte berücksichtigt
werden. Aus der SUP ist die Einwegkunststoffverbots
Verordnung, schnittiger die
EWKVerbotsVO, geworden. Das Kabinett hat
diese bereits abgesegnet, es folgen noch
Bundestag und Bundesrat. In Kraft treten
soll sie am 3. Juli 2021. Sowohl die SUP als
auch die deutsche Variante begründen sich
auf eine Erhebung an Stränden dieser Welt,
welcher Kunststoffmüll dort am häufigsten
vorkommt. Die Hauptübeltäter sind in den
Dokumenten aufgeführt, dazu gehören
beispielsweise Wattestäbchen, Trinkhalme
oder Lebensmittel-/Getränkeverpackungen.
Deutschland hat die Richtlinie im Wesentlichen
übernommen, wobei die EU-Vorgabe
detaillierter ist. So ist als eine Produktanforderung
(Artikel 6) dort festgehalten, dass
die Einwegkunststoffartikel, deren Verschlüsse
und Deckel aus Kunststoff bestehen,
nur dann in Verkehr gebracht werden
dürfen, wenn letztere an den Behältern befestigt
sind – also quasi in Anbindehaltung.
Dieses Schicksal der Verschlüsse und Deckel
steht nicht explizit in der EWKVerbotsVO.
Was darf, was kann
der Verbraucher
Zu der Erhebung kann man sich nun fragen,
warum der aufgeklärte Weltenbürger
verpackten Proviant an den Strand/in den
Park schleppt, aber die leeren Verpackungen
nicht wieder mitnehmen und, womöglich
sauber getrennt, zu Hause entsorgen
kann. Aber mit dem Verbraucher ist das
so eine Sache, denn offenbar findet auch
die Politik, dass man diesem nicht allzu viel
zumuten darf. Daher wird gefühlt auch weniger
auf die Aufklärung der Picknick-Ferkel
gesetzt, was die logische Konsequenz
wäre. Eine volle Babywindel, ja das ist nicht
schön, aber kein Argument, diese einfach
in der Natur zu entsorgen – egal wo, das
ist auch nicht sozial gerecht. Und zur Vermeidung
von strafbewehrten Verboten
sind Müllbeutel in unterschiedlichen Varianten
weiterhin käuflich zu erwerben. Könn
/moproweb.de