Verpackung: - Grundlagen der Füllmengenkontrolle

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mi | Verpackung Grundlagen der Füllmengenkontrolle Verpackung Unser Autor: Dipl.-Ing. Thomas Birus Dosieranlagen müssen laut Fertigpackungsverordnung gewisse Vorgaben erfüllen. Zudem liegt es im Interesse eines Unternehmens, durch eine technisch ausgereifte Dosiertechnik finanzielle Nachteile zu vermeiden. Dieser Beitrag soll eine Einführung in die Problematik geben. Deutsches Recht Folgende rechtliche Grundlagen sind wichtig: • Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307). • Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) Inkrafttreten der letzten Änderung 19. April 2016 • Die Eichordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch die Mess- und Eichverordnung abgelöst (BGBl. 2014 I S. 2010). Europäischer Rechtsrahmen („Fertigpackungsrichtlinien“) • Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.02.1975, S. 14) • Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung Tabelle 1: Korrekturfaktor c für die Abfülltemperatur 32 4 2017 | moproweb.de bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen. (ABl. L 46 vom 21.02.1976, S. 1) • Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2009 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (Abl. L 247 vom 21.09.2007, S. 17) • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) (Abl. 304 vom 22.11.2011, S.18). Definitionen Fertigpackungen sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“ (§42 Absatz 1 MessEG). Maßbehältnis: Ein Behältnis, das in seiner Form und Abmessung so konstant und genau ist, dass es in Verbindung mit geeigneten Füllgeräten (Höhenfüller) eine genaue Abmessung gestattet. Das Maßbehältnis ersetzt damit die Verwendung eines Messgeräts bei der Abfüllung. Dazu darf keine Volumenänderung des Maßbehältnisses auftreten (besonders bei Mehrwegflaschen der Fall). Das Material muss also formbeständig sein. T in °C 4 10 15 20 25 30 35 c 1,0015 1,0013 1,0008 1 0,9989 0,9977 0,9962 T in °C 40 45 50 55 60 65 70 c 0,9945 0,9927 0,9907 0,9884 0,9862 0,9837 0,9814


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