Das OLG Nürnberg hat in einer Berufungsverhandlung entschieden, dass die Bezeichnung „Weidemilch“ nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens sechs Stunden auf der Weide stehen.
Diese Entscheidung folgt der Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen einen Discounter, der sein Produkt mit „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens sechs Stunden am Tag auf der Weide stehen …“ auslobt. Laut Kläger handelt es sich indes um ein Saisonprodukt, da an 240 Tagen im Jahr die Voraussetzungen für Weidemilch nicht gegeben seien. Die Verbraucher würden daher irregeführt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gibt es keine rechtlichen Vorgaben dafür, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden kann. Aus einem vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entwickelten „Weidemilch-Label“ ergibt sich, dass es dem Branchenstandard entspricht, wenn die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr sechs Stunden auf der Weide sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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