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VTH-Expertengespräch

Datum: 2014-08-20 08:15:00Quelle: VTH

Experten im Gespräch: (v.l.n.r.) Rolf Effenberger, Rüdiger Schiffer, Ulf Thießen, Peter Mühlberger, Moderator Louis Schnabl, Thomas Vierhaus,Dr. Sieglinde Stähle, Heinz Siggemann, Andreas Will, Willi Emde (Foto: VTH)

• Welche Standards sind in der Lebensmittelproduktion neben den gesetzlichen zu beachten?

• Wer weiß, welche Gesetze und Normen wann und wo gelten?

• Wann ist eine Konformitätserklärungen nötig?

• Wer ist wo, für was, wann verantwortlich?

Diesen und anderen Fragen gingen auf Einladung des VTH Verband Technischer Handel e.V. Vertreter von Industrie, Fachverbänden, Instituten und Technischem Handel nach. Sie trafen sich in Düsseldorf zum Expertengespräch über das Thema „Lebensmittel – Kontaktmaterialien im Brennpunkt. Was geht wie im Produktionsprozess?“

Geregelt?

In der Produktion von Lebensmitteln gelten wie in der Pharmabranche strengste Hygienevorschriften. Das betrifft die Pharmazeutika und Lebensmittel selbst ebenso wie die Werkstoffe, mit denen sie im Zuge der Produktion in Kontakt geraten können. Ob Behälter, Rührwerke oder Rohrleitungen, ob Schmierstoffe, Reinigungsmittel oder andere Betriebsstoffe, ob Verpackungsmaschinen oder -materialien, ob Mitarbeiter mit ihrer PSA – das alles unterliegt hohen Reinheitsanforderungen. Nur sind diese nicht in jedem Fall gesetzlich geregelt. Wo sie es sind, „konkurrieren“ gesetzliche Anforderungen auf nationaler und internationaler Ebene mit Richtlinien von Fachverbänden: VO (EG) Nr. 1935/2004, BfR, NSF International, FDA etc. Wie passt das zusammen? Wer ist hier zuständig, wer entscheidet? Die Hersteller, die für die Branchen Pharma und Lebensmittel Produktionsanlagen, Komponenten und Betriebsstoffe produzieren? Oder die Produzenten von Pharma- und Lebensmittelprodukten selbst?

Im Kontakt

Zunächst einmal gelten für Lebensmittelkontaktmaterialien und -bedarfsgegenstände die strengen gesetzlichen Anforderungen der übergeordneten VO (EG) Nr. 1935/2004 und – sofern zutreffend – davon abgeleitete Einzelmaßnahmen der EU. Sofern nicht im Widerspruch zu EU-Recht, existieren einzelstaatliche Maßnahmen in Mitgliedsländern der EU. Aber auch die US-amerikanischen Standards der FDA und der NSF International haben sich international durchgesetzt und werden auch in Europa häufig verlangt.

 

Beratungskompetenz

Der Technische Händler als der gerade im Ersatzbedarf und in der Instandhaltung wichtigste Lieferant verfügt in der Regel über die nötige Expertise. Deshalb weiß er z.B. auch, dass ein Dokument wie die Konformitätserklärung nur dann obligatorisch ist, wenn dies in sog. „Einzelmaßnahmen“, d.h. in spezifischen Materialregelungen, vorgegeben ist. Das Problem: Diese Regelungen sind derzeit in der Hauptsache nur für Kunststoffe ausgearbeitet. Für andere Werkstoffe ist es erforderlich, auf Übereinstimmung mit anderen Regelwerken zu achten. Eine Bescheinigung, dass z.B. ein Schlauch konform zu FDA, BfR oder der VO (EG) Nr. 1935/2004 ist, kann der Technische Händler ausstellen – selbständig oder auf Grundlage der entsprechenden Erklärungen seiner jeweiligen Industriepartner. Nur sollte dieses Papier, wenn es keine Einzelmaßnahmen im Sinne der Rahmenverordnung gibt, dann nicht Konformitätserklärung heißen, sondern Bescheinigung oder Übereinstimmungserklärung z.B. mit der FDA- oder BfR-Konformität.

 

 

 

 

 

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