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molkerei-industrie_02_2016

• sie dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder • sie bereits mit Lebensmitteln in Kontakt stehen, oder • logisch davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Unter diese Richtlinien fallen Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die • ausschließlich aus Kunststoff oder • aus mehreren Kunststoffschichten oder • aus Verbundmaterialien – also aus mehreren Schichten unterschiedlicher Materialien, darunter auch Kunststoffen – bestehen. Wobei nur die Materialien, die in der Unionsliste im Anhang 1 der Verordnung genannt werden, bewusst als Monomer, als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden dürfen. Kunststoffe und Epoxidharze, die in der Herstellung von Reinigungsgeräten für die Lebensmittelindustrie genutzt werden Im Sinne der EU-Verordnung 10/2011 wird Kunststoff definiert als makromolekularer Stoff, „gewonnen durch ein Polymerisationsverfahren, wie zum Beispiel Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen, oder chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle“. Epoxidharze, die zu den Polyepoxiden zählen, bilden eine Stoffgruppe reaktionsfähiger Prepolymere und Polymere, die Epoxidverbindungen aufweisen. Epoxidharze können untereinander aufgrund einer katalytischen Polymerisation, oder mit einer großen Bandbreite an Reaktionspartnern zu denen polyfunktionelle Amine, Säuren, Phenole, Alkoholesowie Thiolen zählen, reagieren. Diese Reaktionspartner werden oft als Härter bezeichnet, die Reaktion als Aushärten. Die Reaktion von Epoxidharzen miteinander wird Doppelbindung genannt. Bei der Reaktion untereinander oder mit polyfunktionellen Härtern entsteht ein duroplastisches Polymer, das 26 2 2016 | moproweb.de meist sowohl gute mechanische Eigenschaften als auch eine gute Temperatur- und Chemikalienbeständigkeit aufweist. Um jegliches Gesundheitsrisiko zu vermeiden, stellt die EU-Verordnung 10/2011 generelle und spezifische Grenzwerte für Inhaltsstoffe bei den in Frage kommenden Materialien auf. Diese Migrationsgrenzen entsprechen dem Höchstwert an Substanz, den diese Materialien und Gegenstände auf Lebensmittel übertragen dürfen. Sie werden aufgelistet in Substanz (mg) pro Kilogramm-Lebensmittel (mg/kg). Die EU-Verordnung 1895/2005 beschränkt die Verwendung bestimmter Epoxiderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Das sind unter anderem: • 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (“BADGE“) (CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate, • Bis (-hydroxyphenyl)methan-bis- (2,3-epoxypropyl) ether (“BFDGE“) (CAS-Nr. 039817-09-9) und • sonstige Novolac-Glycidylether (“NOGE“). Kunststoffe und Kunstharze werden in vielen industriellen Anwendungen eingesetzt. Dazu zählt auch der Einsatz in der Herstellung von Reinigungsgeräten für die Lebensmittelindustrie. Aus diesem Grund müssen auch sie im Sinne der EU-Verordnungen 10/2011 sowie 1895/2005 Migrationstests unterzogen werden. Diese Migrationstests sind von einem unabhängigen, zugelassenen Labor unter Einhaltung der vorgegebenen Vorgehensweise vorzunehmen. Zu diesen Vorgaben zählen unter anderem: • BS EN 1186-2:20027 – Werkstoffe und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln. Kunststoffe. Prüfverfahren für die Gesamtmigration in Olivenöl durch völliges Eintauchen • BS EN 1186-3:20028 – Werkstoffe und Gegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln. Kunststoffe. Prüfverfahren für die Gesamtmigration in wässrige Prüflebensmittel*** durch völliges Eintauchen Alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff müssen mit den spezifischen Migrationswerten* sowie den Gesamtmigrationswerten** übereinstimmen. Die dazugehörige Dokumentation muss vorhanden sein und ist bei einer Untersuchung durch den Gesetzgeber, Prüfer sowie Kunden auf Nachfrage vorzulegen. *) Untersuchungen eines anerkannten, unabhängigen Labors im Auftrag von Vikan haben gezeigt, dass Bürstenware, bei der die Filamente mit Epoxidharz verankert worden sind, unter Laborbedingungen wiederholt nicht allen Vorgaben der EU zum Kontakt mit Lebensmitteln entsprochen haben. **) Der spezifische Migrationswert (SML für “specific migration limit“) beschreibt die höchstmögliche Menge einer Substanz, die von einem Werkstoff oder Gegenstand in ein Lebens- oder ein Prüflebensmittel*** emittiert werden darf. ***) Der Gesamt- oder Globalmigrationswert (OML für “overall migration limit“) beschreibt die höchstmögliche Menge nicht-flüchtiger Bestandteile, die von einem Werkstoff oder Material an ein Lebens- oder Prüflebensmittel*** übertragen werden darf. Literatur 1 Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. 2 Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 3 Verordnung (EG) 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. (4) Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Amtsblatt der Europäischen Union, 2006. L 384/75. 5 Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. mi | Hygiene


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