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molkerei-industrie_10_2016

10 2016 | moproweb.de 19 Herkunftsbezug enthalten, eine Herkunftsangabe der Primärzutat auslösen würden, wenn beide Ursprünge auseinander fielen. Der MIV und die gesamte Lebensmittelwirtschaft wehren sich gegen diese weite Auslegung. Die EU-Kommission möchte aber eingetragene Marken, die vor Inkrafttreten der Verordnung eingetragen wurden, nach einer 10-jährigen Übergangsfrist vom Anwendungsbereich erfasst sehen. Eine solche Regelung würde aber einen erheblichen Eingriff in den Eigentumsstand der Unternehmen bedeuten. Es ist auch nicht verständlich, warum geschützte Angaben nach der Qualitätsverordnung (EU) Nr. 1151/2012 (g.U. und g.g.A) besser gestellt werden sollen, da sie vom Anwendungsbereich des Kommissionentwurfs ausgenommen sind. In der Qualitätsverordnung werden sie mit eingetragenen Marken gleich gestellt (Koexistenz). Des Weiteren ist eine Marke ein betriebliches Herkunftskennzeichen, dessen Irreführung nach Markenrecht schon von Amts wegen vor der Eintragung geprüft wurde. Eine Entlokalisierung der Primärzutat würde einen Eingriff in ein immaterielles Rechtsgut mit einem hohen wirtschaftlichen Wert bedeuten. Was genau ist „Primärzutat“? Die EU-Kommission sollte in ihrem Rechtsakt auch den Begriff der „Primärzutat“ näher definieren. Die in der LMIV niedergelegt Definition (entweder die Zutat, die mehr als 50 % darstellt oder die der Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziiert und für die in den meisten Fällen eine QUID-Angabe vorgeschrieben ist) ist zu vage und führt zu unterschiedlichen Interpretationen. Sind Made-in Angaben betroffen? Verpflichtende Angaben wie „Made-in“ oder ähnliches, die von Drittländern wie z. B. der Schweiz oder Türkei vorgeschrieben werden, sollten auch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Solche Angaben werden in der Regel nicht freiwillig getätigt. Ebenso dürfen auch andere gesetzliche Verpflichtungen zur Kennzeichnung der Herkunft, wie z. B. entlokalisierende Hinweise ©alexskopje – Fotolia.com auf dem Lebensmittel zur Vermeidung der Irreführung des Verbrauchers nach Art. 26 Abs. 2 LMIV, keine weitere Kennzeichnungsverpflichtung nach Art. 26 Abs. 3 auslösen. Letzterer betrifft lediglich freiwillige Angaben, wie der Erwägungsgrund Nr. 30 der LMIV deutlich macht. Zum Ort der Herkunftsangabe auf der Verpackung trifft die LMIV, im Gegensatz zu anderen Regelungen, keine Aussage, sondern lässt dies bewusst offen. Daher darf der Durchführungsrechtsakt nicht strenger sein und muss ausreichend Flexibilität für die Hersteller gewährleisten. Die EU-Kommission sollte auch aus Gründen der Rechtsklarheit im Text klarstellen, dass handelsübliche und generische Bezeichnung wie Gouda, Edam, Camembert, Brie usw. nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind. Kommt ein europäischer Leitfaden? Es ist jedoch zu befürchten, dass die meisten noch offenen Fragen im endgültigen Rechtstext leider nicht geklärt sein werden. Aus diesem Grund hat der europäische Milchindustrie-Verband (EDA) die Erarbeitung eines Leitfadens aufgenommen, um auf etwaige Diskussionen mit der EU-Kommission vorbereitet zu sein. Aber auch dieses Unterfangen wird kein Leichtes sein. In der Zwischenzeit haben auch einige Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur freiwilligen Herkunftskennzeichnung an die EU-Kommission notifiziert. Ob die EU-Kommission diese erst einmal zurückstellt, bis sie ihren harmonisierten Rechtsakt erlassen hat, ist fraglich. So hatte sie zumindest in der Vergangenheit immer argumentiert. Insofern wäre eine schnelle und rechtssichere Verabschiedung zu begrüßen, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden. LEUTE Norbert Weichele 40 wird Anfang 2017 neues Mitglied der Geschäftsführung von Zentis in Aachen. Weichele wird die Bereiche Produktion, Technik, Forschung und Entwicklung, Einkauf sowie Qualitätssicherung und -management leiten. In seiner neuen Funktion wird Weichele zusammen mit seinen beiden Geschäftsführungskollegen Karl-Heinz Johnen (Vertrieb, Marketing, Logistik sowie Personal und Sozialwesen) und Stephan Jansen (Controlling, Revision, Treasury/Risk Management, Rechnungswesen/Recht/Steuern und IT/Organisation) den Ausbau des Unternehmens in den Fokus stellen. Weichele folgt auf Dietmar Otte 64, der Mitte 2017 nach über 40 Jahren bei Zentis in den Ruhestand wechselt, dem Unternehmen aber weiterhin in beratender Funktion verbunden bleiben wird. Karriere mit Dampf Georg Hagelschuer GmbH feiert das 25jährige Bestehen Aus einem Einmann-Betrieb entstanden beging der deusche Marktführer im Bereich Miet-Dampfkesselanlagen, die Georg Hagelschuer GmbH in Buldern, am 23. September im Beisein zahlreicher geladener Gäste unter den Motto „25 Jahre Zukunft“ sein 25jähriges Jubiläum. Die Veranstaltung wollte mit einem anspruchsvollen Fachprogramm heutige und künftige Herausforderungen und technische Lösungen für die Energie- und Wärmeerzeugung wie auch für mittelständische Unternehmen aufzeigen. Auf moproweb steht seit dem Veranstaltungstag ein ausführlicher Berich zum Download bereit.


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