Sach: Vegan, Vegetarisch und milchrechtlicher Bezeichnungsschutz - Brau 2016: - Messevorschau

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Der Milchindustrie-Verband berichtet aus seinen Arbeitsfeldern Vegan, Vegetarisch und milchrechtlicher Bezeichnungsschutz 26 10 2016 | moproweb.de UNSER AUTOR: RA Torsten Sach, Milchindustrie-Verband Zunächst möchte ich klarstellen, dass weder der Verfasser noch die deutschen milchwirtschaftlichen Unternehmen irgendetwas gegen vegane oder vegetarische Produkte haben. Solche Produkte und Lebensmittel haben eine Zielgruppe und sind sicher. Da es sich gerade bei den veganen Lebensmitteln um ein vergleichsweise junges Marktsegment handelt, sind nicht alle, zum Teil noch im Aufbau befindliche Hersteller mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut. Die Rahmenbedingungen für die Herstellung ergeben sich aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht. Hinsichtlich der Deklaration ist die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) 1169/2011 (LMIV) einschlägig. Obwohl in Art 36 Abs. 3 lit. b) der LMIV vorgesehen ist, dass die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Absatz 2 genannten Anforderungen hinsichtlich freiwillig bereitgestellter „Informationen über die Eignung eines Lebensmittels für Vegetarier und Veganer“ erlässt, existiert bisher keine Legaldefinition für vegane und vegetarische Lebensmittel. Vor diesem Hintergrund hat die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) im April 2016 den folgenden Beschluss gefasst und veröffentlicht: „Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine: • Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzymen) oder Verarbeitungshilfsstoffe oder • Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter Weise oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.“ „Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen der Definition von „vegan“ erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon: 1. Milch, 2. Kolostrum, 3. Farmgeflügeleier, 4. Bienenhonig, 5. Bienenwachs, 6, Propolis, 7. Wollfett/ Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle, oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet werden können.“ „Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung einer guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind. Das Vorstehende gilt auch, wenn für Lebensmittel Informationen verwendet werden, die aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit „vegan“ oder „vegetarisch“ sind.“ Auch wenn es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Rechtsvorschrift handelt, hat er direkte Auswirkungen auf die Praxis der Lebensmittelüberwachung, weil den Verbraucherschutzministern in den Bun-


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