12 2020 | moproweb.de 19
spielsweise in einem Molkereibetrieb keine
toxischen Köder eingesetzt werden, weil
damit zwangsläufig eine Kontamination
von Molkereiprodukten verbunden wäre,
was gem. LFGB und LMHV verboten ist,
müsste eine solcher Situation als Sonderfall
eingestuft werden. Oder es liegt eine
extrem hohe Population von Ratten und
Mäusen vor, die sich alleine mit toxischen
Ködern nur schwierig und langwierig dezimieren
ließe, dann könnte man ebenso
von einem Sonderfall sprechen. Aber für
einen solchen Sonderfall bedarf es der
Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.
Das heißt, bevor diese Leimflächen
eingesetzt werden dürfen, muss der Lebensmittelbetrieb
zusammen mit dem
Schädlingsbekämpfer beim zuständigen
Veterinäramt einen Antrag zum Einsatz
dieser Maßnahme stellen und im Rahmen
dieses Antrages auch diesen Sonderfall
beschreiben. Erst wenn das Amt diesen
Antrag geprüft und die Erlaubnis zum
Einsatz von Leimfallen in diesem Sonderfall
gegen Ratten und Mäuse erteilt hat,
dürfen diese Maßnahmen ergriffen werden.
In der Regel wird diesen Anträgen
seitens der Behörden unbürokratisch zugestimmt,
da der Behörde natürlich auch
an einer schnellen Lösung der Problematik
gelegen ist. Zu beachten ist allerdings,
dass diese Erlaubnis nur für diesen einen
Rattentrichter verhindern den Zulauf
von Ratten aus Kanal und Abwasser und
tangieren weder den Bundesarten- noch
den Tierschutz
Einzelfall gilt und nicht als generelle Erlaubnis
zum Einsatz von Leimtafeln auf
unbestimmte Zeit zu bewerten ist.
Was spricht das Tierschutzgesetz
(TSchG)?
Im Tierschutzgesetz wird diese Thematik
gleich an vier verschiedenen Stellen
mit vier verschiedenen Vorgaben angesprochen,
die da sind:
Erstens in §4, Absatz 1, hier heißt es:
„Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer
Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem
Zustand der Wahrnehmungs- und
Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit
nach den gegebenen Umständen zumutbar,
nur unter Vermeidung von Schmerzen
getötet werden. Ist die Tötung von
Wirbeltieren ohne Betäubung im Rahmen
weidgerechter Ausübung der Jagd zulässig
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