oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zulässig, erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
so darf die Tötung nur vorgenommen werden,
wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen entstehen.“
Zweitens in §4, Absatz 1a, hier heißt es:
„Personen, die berufs- und gewerbsmäßig
regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens
betäuben oder töten, haben gegenüber
der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis
zu erbringen.“
Drittens in §11, Absatz 1, Ziffer 8e, hier
heißt es: „Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere
als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Viertens in §13, Absatz 1, hier heißt es:
„Es ist verboten zum Fangen, Fernhalten
oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen
oder Stoffe anzuwenden, wenn
damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
verbunden ist.“
In allen vier Paragraphen ist immer die
Rede von Wirbeltieren, wozu natürlich auch
Ratten und Mäuse zählen, so dass bei diesen
Schädlingen die oben genannten tierschutzrechtlichen
Bestimmungen, die nachfolgend
erläutert werden, zu beachten sind.
Vorgaben aus dem TSchG,
die jedermann treffen
Zunächst schreibt das TSchG in §4, Absatz 1
vor, dass die Tötung von Wirbeltieren im Rahmen
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
nur vorgenommen werden darf,
wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen entstehen, womit auch hier, zwar
auf Umwegen, im Prinzip ebenso ein Verbot
von Leimtafeln ausgesprochen wird. Denn
20 12 2020 | moproweb.de
der sofortige Tod wird mit diesen Leimflächen
im ersten Schritt nicht herbeigeführt,
die Tiere sind bei vollem Bewusstsein und
werden natürlich instinktiv versuchen, sich
von dieser Leimfläche zu befreien, was in der
Regel nur mit gravierenden Verletzungen
verbunden ist, die dann letztlich zu einem
äußerst schmerzhaften Tod führen, was das
TSchG mit dieser in §4 ausgedrückten Forderung
explizit verbietet, womit Leimtafeln
auch aufgrund dieses Gesetzes in Deutschland
nicht zulässig sind. Aber auch hier sind
Ausnahmeregelungen möglich, so dass bei
dem oben angesprochenem Antrag für
eine solche Ausnahmeregelung am besten
Bezug genommen wird auf die Bundesartenschutzverordnung
und das Tierschutzgesetz.
Zu beachten ist allerdings, dass diese
Vorgabe aus §4, Absatz 1 TSchG für jedermann
gilt, also in erster Linie natürlich den
Schädlingsbekämpfer trifft, aber auch vom
Molkereibetrieb zu beachten ist, sofern die
nicht toxischen Maßnahmen gegen Ratten
und Mäuse mit eigenem Personal umgesetzt
werden. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang,
dass toxische Köder generell
nicht vom Personal eines Lebensmittelbetriebes
eingesetzt werden dürfen.
Mehr oder weniger den Vorgaben der
Bundesartenschutzverordnung angepasst,
sind die Vorgaben aus §13, Absatz 1 TSchG,
auch hier wieder ein ganz klares Verbot an
jedermann, dass es verboten ist, Wirbeltiere
mit Vorrichtungen und Stoffen zu fangen,
die bei den Wirbeltieren zu Schmerzen,
Leiden und Schäden führen können. Jetzt
hier an dieser Stelle im TSchG ein direktes
Verbot der Anwendung von Leimfallen gegenüber
Ratten und Mäusen, denn diese Tafeln
führen definitiv zu Schmerzen, Leiden
und Schäden. Zu beachten ist allerdings,
dass auch diese Vorgabe aus §13, Absatz
1 TSchG für jedermann gilt, also in erster
Linie natürlich den Schädlingsbekämpfer
trifft, aber auch vom Lebensmittelbetrieb
zu beachten ist, sofern die Maßnahmen gegen
Ratten und Mäuse mit eigenem Personal
umgesetzt werden.
Alle anderen am Markt befindlichen Bekämpfungsmaßnahmen
gegen Ratten und
Mäuse wie Giftköder, Schlag- und Lebendfallen
tangieren das Tierschutzgesetz nicht.
Die weiteren Vorgaben
aus dem TSchG treffen
nur gewerbliche Anwender
Während die erste Vorgabe im TSchG aus
§4, Absatz 1 und auch die letzte Vorgabe
aus §13, Absatz 1 für jedermann verbindlich
ist, sind alle weiteren Anforderungen
in dieser Gesetzgebung nur von gewerblichen
Anwendern, in unserem Fall vom
Schädlingsbekämpfer zu beachten, nicht
aber vom Lebensmittelbetrieb. Der Gesetzgeber
hat dieses auch in einer Verwaltungsvorschrift
zum Tierschutzgesetz
ganz klar definiert, hier heißt es wörtlich:
„Gewerbsmäßig im Sinne des TSchG handelt,
wer die genannten Tätigkeiten selbständig,
planmäßig, fortgesetzt und mit
der Absicht der Gewinnerzielung ausübt,
so dass die nun folgenden Vorgaben des
Gesetzgebers ausschließlich vom Schädlingsbekämpfer
umgesetzt werden müssen
und nicht vom Molkereibetrieb, auch
dann nicht, wenn die Maßnahmen gegen
Ratten und Mäuse im eigenem Betrieb mit
eigenen Mitarbeitern umgesetzt werden.
Eine zweite Forderung des TSchG ist in §4,
Absatz 1a verankert, hier wird vom Schäd-
Derartig verdreckte Köderboxen sind weder für Mäuse noch
für Ratten attraktiv
Schlagfallen sind bei Mäusen hoch effizient, bei Ratten nur bedingt
wirksam, tangieren aber weder Tier- noch Bundesartenschutz
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