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12 2020 | moproweb.de 21
lingsbekämpfer gefordert, dass sofern er
Wirbeltiere töten will, was ja bei der Schädlingsbekämpfung
der Fall ist, der zuständigen
Behörde gegenüber einen Sachkundenachweis
zu erbringen hat. In der Regel
ist eine solche Sachkunde bei den professionellen
Schädlingsbekämpfern ohnehin
vorhanden, es hat sich in den letzten Jahren
allerdings ein eintägiger Lehrgang am
Markt etabliert, der noch einmal konkret alle
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen rund
um das Thema Schadnager anspricht.
Eine dritte Forderung des TSchG in Sachen
Ratten und Mäuse ist in §11, Absatz 1, Ziffer
8e verankert, hier wird vom Schädlingskämpfer
explizit gefordert, dass, sofern er
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
eine Erlaubnis der zuständigen Behörde
benötigt. Die Betonung liegt hier auf dem
Wörtchen „Erlaubnis“, bei der im Gegensatz
zur Genehmigung, die Behörde vor Beginn
der Tätigkeit als Schädlingsbekämpfer um
eine Erlaubnis gebeten werden muss. In der
Regel stellt aber auch dieses kein Hindernis
dar, denn in erster Linie geht es der Behörde
nur darum, zu überprüfen, ob eine entsprechende
Sachkunde vorliegt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang für
Molkereien, wenn denn Befall von Ratten und/
oder Mäusen vorliegt, den Schädlingsbekämpfer
zu fragen, mit welchen Maßnahmen er
gegen die Schadnager vorgehen will. Legt er
nämlich, ohne eine Ausnahmeregelung beantragt
und bekommen zu haben, Leimbretter
aus und ein Mitarbeiter des Lebensmittelbetriebes
bringt dieses, da evtl. tierschutzrechtlich
arrangiert, zur Anzeige, kann es für den jeweiligen
Milchbetrieb ein juristisches Problem
geben, da er diese vom Gesetzgeber verbotene
Maßnahme in seinem Betrieb zugelassen
und geduldet hat, zumal nach Bundesartenschutzverordnung
und Tierschutzgesetz ein
ganz klares Verbot ausgesprochen ist. Nicht
vergessen sollte man, dass man bei Zuwiderhandlung
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
3 Jahren oder mit hoher Geldstrafe bestraft
werden kann und ordnungswidrig im Sinne
der TSchG handelt nicht nur der, der vorsätzlich
handelt, sondern auch der, der fahrlässig
handelt. Und Fahrlässigkeit ist juristisch schnell
formuliert. Des Weiteren kann man und sollte
jeder Lebensmittelbetrieb unabhängig von
der Branche seinen Schädlingsbekämpfer sowohl
nach der Sachkunde als auch nach der
Erlaubnis der zuständigen Behörde befragen
und sich die Nachweise in Kopie vorlegen lassen.
Dabei ist zu beachten, dass die Sachkunde
für jeden einzelnen Schädlingsbekämpfer
vorliegen muss und zeitlich nicht begrenzt
ist. Die Erlaubnis hingegen wird nur einmal für
den jeweiligen Schädlingsbekämpfungsbetrieb
ausgesprochen und ist ebenso zeitlich nicht
begrenzt.
Verwechselt bzw. durcheinander gewürfelt
werden die Vorgaben aus dem TSchG
in der Praxis immer wieder mit den Risikominderungsmaßnahmen
(RMM). Zwar beziehen
sich die RMM ebenso auf die Thematik
Ratten und Mäuse, beiden haben aber nichts
miteinander zu tun, sind zwei völlig unterschiedliche
Regelwerke, haben auch nichts
miteinander gemein und machen sogar, was
die Sache nochmals verkompliziert, mitunter
zu ein und dem gleichen Sachverhalt
zwei völlig unterschiedliche Vorgaben.
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