Der Milchindustrie-Verband berichtet
aus seinen Arbeitsfeldern
Das Verpackungsgesetz:
Überlebt der
Joghurtbecher?
Unsere Autorin: Karin Monke, Milchindustrie-Verband e. V.
Die Grundsätze des VerpackG
sind eigentlich ganz einfach:
Vermeiden und Recyceln. Wenn
es aber so einfach ist, warum
sind dann viele dadurch irritiert? Ein Gesetz
wird in Verbindung mit Restriktionen gebracht,
weshalb Ängste aufkamen, dass die
eigene Verpackung verboten sein könnte.
Auch ist das VerpackG zeitnah mit der Veröffentlichung
der EU-Kunststoffstrategie
und der anschließenden Richtlinie zur Reduzierung
von Einwegkunststoffprodukten
in Kraft getreten. Und schließlich schürte
der Begriff „ökologische Verpackung“, der
plötzlich in aller Munde war, die Verwirrung
weiter. Schwierig, da niemand eine genauere
Um- oder Beschreibung zur Hand hatte.
Auf EU-Ebene gibt die Richtlinie u. a. vor,
bestimmte Produkte aus Kunststoff, die
ihren Zweck in der einmaligen Verwendung
haben, vom europäischen Markt verschwinden
zu lassen. Dafür wurden die 10 gröbsten
Umweltverschmutzer identifiziert, von
der Zigarettenkippe bis hin zur Plastikflasche.
Findige Menschen sehen hier auch
den Joghurtbecher, da man den Joghurt
auch an Ort und Stelle verzehren könne –
sofern ein Löffel zur Hand ist. Aus Sicht des
12 10 2019 | moproweb.de
MIV dient der Joghurtbecher der Molkerei
aber ausschließlich dem Schutz und Transport
des Produktes, ist also kein Einwegartikel.
In Deutschland wird die Richtlinie
durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz in
nationales Recht umgesetzt.
In Deutschland zählt
die Recyclingfähigkeit
Auf nationaler Ebene sollen Verpackungen
nun per Gesetz „recycelbar“ sein. Die
Molkerei soll dabei überflüssiges Material
einsparen und solches verwenden, das recycelbar
ist. Besser aber wird recyceltes
Material verwendet. Für dieses ökologische
Handeln soll von den dualen Systemen
eine Belohnung winken, nennen wir
es das Bonus-Malus System. Kontrollieren
soll dies und vieles andere wie beispielsweise
die Registrierungspflicht, ebenfalls per
Gesetz, die neu „erfundene“ Zentrale Stelle
Verpackungsregister (ZSVR). Nun ist aber
beispielsweise der nach dem VerpackG optimale
Becher nur aus Sicht des Recyclings
optimal. Der bekannte K3-Becher ist in der
Bewertung der Nachhaltigkeit ausgereifter.
Man hat drei Komponenten (3 K): Aluminium
(Deckel), Kunststoff (Becher mit reduziertem
Gewicht) und (Alt)Papier/Pappe zur
Verstärkung als Manschette. Allerdings hat
der Verbraucher noch nicht gelernt, die
Fraktionen zu trennen und so landet alles
„im Stück“ im gelben Sack. In der Sortieranlage
werden daher zwei der drei Rohstoffe
als Störstoffe identifiziert. Dieser Becher
folgt nicht dem Recyclinggedanken nach
dem VerpackG und wird nicht mit einem
Bonus seitens der dualen Systeme belohnt,
verboten ist er aber nicht.
Für die Option recyceltes Material besteht
das Problem, dass Lebensmittel weiteren
gesetzlichen Vorgaben unterliegen. So muss
das Verpackungsmaterial seitens der EFSA
(Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)
zugelassen sein. Die Bestimmung
der Herkunft von Recyclaten ist schwierig,
aber für den Lebensmittelbereich aufgrund
möglicher Kontamination nicht unwichtig.
Gerade Non-Food Branchen können schnell
auf diese Option ausweichen. Beispielsweise
ist der Verzehr von Reinigungsmitteln ohnehin
nicht empfohlen, ein Übergang von Risikostoffen
aus der Verpackung in das Produkt
ist also unerheblich.
Weiterer Druck kommt aus dem Lager des
LEH. Viele neue Ideen zur Verbannung des