Der Milchindustrie-Verband berichtet
aus seinen Arbeitsfeldern
Hört das denn nie auf!
Unser Autor: Syndikusrechtsanwalt Dr. Jörg W. Rieke, Geschäftsführer Milchindustrie-Verband e. V.
Eigentlich hat die Milchwirtschaft
gehofft, dass am 20. Mai 2015,
als die EU-Kommission mitgeteilt
hat, keine gesetzlichen Änderungen
zur Herkunftskennzeichnung vorzuschlagen,
die Diskussion über eine verpflichtende
Herkunftskennzeichnung bei
Milch und Milcherzeugnissen beendet ist.
Zuvor hatte die EU-Kommission Folgenabschätzungen
u. a. zur verpflichtenden
Herkunftskennzeichnung bei Milch und
Milch, die als Zutat in Milchprodukten verwendet
wird, durchführen lassen. Diese
zeigten, dass zwar ein Verbraucherinteresse
an der Herkunftskennzeichnung
vorhanden ist, dass die Verbraucher aber
nicht bereit sind, dafür mehr zu zahlen.
Vielmehr liege die freiwillige Herkunftskennzeichnung
im Verbraucherinteresse
und zugleich funktioniere der Binnenmarkt.
Ferner erhöhen sich die Kosten für
die verpflichtende Herkunftskennzeichnung,
insbesondere bei Unternehmen in
Grenzregionen. Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung
könnte ferner die
Verbraucher veranlassen, heimische Produkte
zu kaufen. Es käme zu einer Nationalisierung
der Lebensmittelkette, da fast
die Hälfte der Verbraucher angab, dass
sie Erzeugnissen aus dem eigenen Land
den Vorzug geben würde. Dies hätte eine
Marktsegmentierung und Renationalisierung
des Binnenmarktes zur Folge.
Trotz dieser eindeutigen Fakten haben
mittlerweile sieben EU-Mitgliedstaaten
nationale verpflichtende Regelungen zur
8 10 2019 | moproweb.de
© pixabay.com/Mediamodifier
Herkunftskennzeichnung von Milch und
Milcherzeugnissen erlassen. Den Anfang
hat dabei 2016 Frankreich gemacht. Gestützt
wird diese nationale Regelung auf
eine Ausnahmeregelung in der Lebensmittelinformationsverordnung
(LMIV). So
können EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage
des Art. 39 Abs. 1 LMIV dann Maßnahmen
hinsichtlich der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung
von Lebensmitteln
treffen, wenn gemäß Art. 39 Abs. 2 LMIV
nachweislich eine Verbindung zwischen
bestimmten Qualitäten des Lebensmittels
und seinem Ursprung oder seiner Herkunft
besteht und nachgewiesen wird, dass die
Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen
wesentliche Bedeutung beimisst.
Im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens
kann die EU-Kommission die geplante nationale
Herkunftskennzeichnungsregelung
aber untersagen, wenn sie die zuvor genannten
Voraussetzungen als nicht gegeben
ansieht. Die EU-Kommission hat gegen
die französische Regelung keine Einwände
erhoben und so konnte diese Regelung am
1. Januar 2017 in Kraft treten.
Diese Entscheidung der EU-Kommission
ist in mehrfacher Hinsicht bemerkens