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10 2021 | moproweb.de 11
Was danach geschah, war ein riesiger Aufschrei der „Vegan-Lobby“.
Worte wie „Zensur“, „Werbeverbote“ und eine beispiellose
Kampagne gegen Änderungsantrag 171 folgten in der ersten
Jahreshälfte 2021. Es wurde nicht hinterfragt, warum ein solcher
Änderungsantrag überhaupt gestellt und für notwendig
erachtet wurde und was die tatsächlichen Auslöser dafür waren.
Es ging dem antragstellenden Parlamentarier auch nicht darum
– wie immer wieder behauptet wurde – pflanzenbasierte Produkte
zu verbieten oder schlecht zu machen. Die o. g. Beispiele
sind selbstredend.
Schade, dass dieser Änderungsantrag im politischen Trilog
zwischen EU-Kommission, Rat und EU-Parlament am Ende vom
EU-Parlament doch noch zurückgezogen wurde. Damit wurde
eine Chance vertan, die Reichweite des Bezeichnungsschutzes
für Milch und Milcherzeugnisse eindeutig zu bestimmen. Somit
bleibt zu hoffen, dass nationale Gerichte in der Zukunft ihrer
Verantwortung doch noch gerecht werden und streitige Auslegungsfragen
zum EU-Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse
auch dem dafür zuständigen EuGH vorlegen werden.
Festzuhalten bleibt: Die seit über drei Jahrzehnten bestehenden
Regelungen zum Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse
wurden erneut von der EU-Kommission, dem Rat
und dem Europäischen Parlament nachdrücklich bestätigt. Daher
ist die Begründung für den in der EU bestehenden Bezeichnungsschutz
für Milch und Milcherzeugnisse, auf die der EuGH
in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 ausdrücklich hinweist, allen
nochmals in Erinnerung zu rufen:
„Wie aus den Erwägungsgründen 64 und 76 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 hervorgeht, sollen die in Rede stehenden Bestimmungen
im Interesse der Erzeuger, der Händler und der
Verbraucher u.a. zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen
Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der
Qualität der Erzeugnisse, zum Verbraucherschutz und zum
Erhalt der Wettbewerbsbedingungen beitragen. Diese Bestimmungen
tragen zur Erreichung dieser Ziele bei, indem sie
vorsehen, dass nur die Produkte, die den vorgegebenen Anforderungen
entsprechen, mit der Bezeichnung ‚Milch‘ und
den ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen
gekennzeichnet werden dürfen, und zwar auch
dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder
beschreibende Zusätze ergänzt werden. Fehlte eine solche
Beschränkung, könnten anhand dieser Bezeichnungen die
Produkte, die über die mit der natürlichen Zusammensetzung
der tierischen Milch verbundenen besonderen Eigenschaften
verfügen, nicht mehr eindeutig bestimmt werden.
Aufgrund der dadurch geschaffenen Verwechslungsgefahr
widerspräche dies dem Verbraucherschutz. Ferner liefe dies
dem Ziel der Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen
für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität der
‚Milch‘ und der ‚Milcherzeugnisse‘ zuwider.“
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