10 2021 | moproweb.de 19
Die sogenannte Whistleblower-Regelung wird eine Herausforderung für die Unternehmen
sein, und zwar als Zulieferer. Jedoch können
inländische Unternehmen nur für die
direkten Zulieferer verantwortlich sein. Bei
mittelbaren Zulieferern ist nach dem Gesetz
nur eine sehr eingeschränkte Verantwortung
vorgesehen, wenn Unternehmen überprüfbare
Informationen über eine mögliche
menschenrechtliche oder umweltbezogene
Verletzung haben.
Zulieferer selbst können jedoch nach dem
Gesetz weder mit Bußgeldern belegt, noch
von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen
werden. Der Gesetzgeber legt
aber den dem Gesetz unterliegenden Unternehmen
nahe, Vertragsstrafen in den Beziehungen
zu ihren unmittelbaren Zulieferern
festzulegen.
Das Gesetz schafft neben der Verpflichtung
aus Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht
keine zusätzliche zivilrechtliche
Haftung für Unternehmen. Eine sonstige
zivilrechtliche Haftung bleibt davon unberührt.
Europäische Sorgfaltspflichten,
aber nur
strenger
Die EU-Kommission erarbeitet einen Vorschlag
für eine europäische Lieferketten-
Richtlinie mit ähnlichem Inhalt, der die Sorgfaltspflichten
für Unternehmen verankert.
Die Richtlinie soll jedoch deutlich strengere
Anforderungen an die Industrie stellen als
das deutsche LkSG. Ende 2021 will die Kommission
den Vorschlag bereits veröffentlichen.
So sollen auch kleine und mittlere Unternehmen
erfasst werden, und zwar dann,
wenn sie börsennotiert oder in einem Hochrisikobereich
tätig sind, wie beispielsweise in
der Rohstoff- und Textilbranche, in denen es
bei Zulieferern oft zur Verletzung von Menschenrechten
und Umweltschutzgesetzen
kommt. Anders als im deutschen Lieferkettengesetz
sollen nicht nur direkte Zulieferer,
sondern auch Tochterunternehmen und
mittelbare Zulieferer von den Unternehmen
analysiert werden. Bei Verstößen gegen
Menschenrechte oder Umweltverstößen
können den Unternehmen empfindliche
Bußgeldzahlungen drohen. Des Weiteren soll
es ein Importverbot für Produkte geben, die
mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen.
Kontrolle der Sorgfaltspflichten
auch durch
Whistleblower
Eine andere Herausforderung für Unternehmen
wird die sogenannte Whistleblower-Regelung
(Hinweisgeberschutzgesetz) sein. Damit
soll Firmenangehörigen die Möglichkeit
eingeräumt werden, sanktionsfrei an eine
neutrale Stelle zu berichten, wenn angeblich
Unregelmäßigkeiten und Missstände oder
gar kriminelle Machenschaften im eigenen
Unternehmen festgestellt werden. Die Regelung
geht auf eine EU-Richtlinie zurück,
die bis Ende Dezember 2021 in deutsches
Recht umzusetzen ist.
Ein erster unveröffentlichter Gesetzentwurf
wurde vom Bundesjustizministerium
zur Abstimmung an die beschlussfassenden
Regierungsorgane übersandt. Sollte die Umsetzungsfrist
ablaufen, ohne dass ein entsprechendes
Gesetz vorliegt, könnten sich
Beschäftigte aber auch direkt auf die EURichtlinie
berufen.
Es besteht noch Uneinigkeit zwischen den
Parteien, ob das Gesetz Whistleblower nur
schützen soll, wenn es sich dabei um Verstöße
gegen EU-Recht handelt oder auch bei
Verstößen gegen deutsches Recht.
Das Unionsrecht deckt folgende Bereiche
ab: Öffentliches Auftragswesen, Wettbewerbsvorschriften,
Geldwäsche, Korruption,
Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung,
Datenschutz, Sicherheit von Netz- und
Informationssystemen, Lebensmittel- und
Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und
Tierschutz, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit,
Umweltschutz und nukleare Sicherheit
und Öffentliche Gesundheit und
Verbraucherschutz.
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