MIV-Jahrestagung
Verbot unfairer
Handelspraktiken
Anpassung von Verträgen an das neue AgrarOLkG
Unsere Autorin: Amelie de Grahl
Am 2. Juni 2021 hat Deutschland
die europäische Richtlinie
(EU) 2019/633 über unlautere
Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmen
in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz soll die Rechte der Erzeuger
sowie deren Vermarkter in der Wertschöpfungskette
stärken, indem bestimmte
Handlungsweisen verboten sind und andere
gemeinsam zu verabschieden sind. Frist für
die Umsetzung der EU-Richtlinie war der 1.
Mai 2021, doch kontroverse Diskussionen
zwischen Bundestag und Bundesrat über
die Erweiterung des Schutzbereichs und die
Ausdehnung der sog. „schwarzen Liste“ hatten
zu Verzögerungen geführt.
Worum geht es konkret?
Das alte Agrarmarktstrukturgesetz wurde
in „Agrarorganisationen- und-Lieferketten
Gesetz (AgrarOLkG)“ umbenannt und
enthält einen neuen Teil, der die unlauteren
Handelspraktiken regelt. Die Praktiken
werden in zwei Blöcke unterteilt: solche,
die stets verboten sind (schwarze Liste) und
16 10 2021 | moproweb.de
solche, die nur verboten sind, wenn sie nicht
zuvor klar und eindeutig vereinbart worden
sind (graue Liste).
Folgende zehn Vereinbarungen sind
verboten (schwarze Liste):
• Zahlungsziele später als 30 Tage nach
der Lieferung bei verderblichen Lebensmitteln
bzw. 60 Tage bei anderen Lebensmitteln
• Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse
an den Lieferanten ohne Zahlung des
Kaufpreises und Kosten der Beseitigung
• Kurzfristige Stornierung von Bestellungen
verderblicher Lebensmittel durch
den Käufer
• Verlangen des Käufers von Zahlung/
Preisnachlass für die Lagerung von Erzeugnissen
• Einseitige Änderung der Lieferbedingungen,
Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen,
Bedingungen für Listung,
Lagerung und Vermarktung durch den
Käufer
• Tragen von Kosten für Qualitätsminderung
oder Einbußen nach Übergang
des Besitzes auf den Käufer bzw. für die
Bearbeitung von Kundenbeschwerden,
ohne dass den Lieferanten ein Verschulden
trifft
• Zahlungsverlangen des Käufers, die
nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf
von Erzeugnissen des Lieferanten stehen
• Zahlungsverlangen für Listungsgebühren
(außer bei Markteinführung)
• Drohung des Käufers mit Vergeltungsmaßnahmen
kommerzieller Art oder deren
Anwendung, wenn der Lieferant von
seinen vertraglichen oder gesetzlichen
Rechten Gebrauch macht bzw. seine gesetzlichen
Rechte erfüllt
• Weigerung des Käufers, eine geschlossene
Liefervereinbarung schriftlich auf
Verlangen des Lieferanten zu bestätigen.
Folgende Vereinbarungen sind unwirksam,
wenn sie nicht zuvor von beiden
Seiten klar und eindeutig vereinbart
wurden (graue Liste):
• Listungsgebühren oder Preisnachlässe
bei der Markteinführung
• Zahlungen für Vermarktung der
Produkte (Angebote, Werbung, besondere
Verkaufsaktionen)
• Einrichtung der Verkaufsräumlich-
keiten.
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