10 2020 | moproweb.de 19
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von CO2 Bezug genommen, sondern an
das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen.
Das heißt, das EU-EHS erfasst
Treibhausgasemissionen aus stationären
Produktions- und Verbrennungsanlagen
und das BEHG führt einen Preis für CO2-
Emissionen für die Bereiche Wärme und
Verkehr auf, die bisher vom EU-EHS nicht
berücksichtigt waren.
Ausnahmeregelungen
An sich dürften wegen der unterschiedlichen
Anwendungsbereiche keine Überschneidungen
der beiden Emissionshandelssysteme
gegeben sein. Jedoch kann es
tatsächlich bei einigen Fallkonstellationen
zu Überlappungen und damit zu einer Doppelbelastung
kommen.
Unternehmen, die bereits mit ihren
Blockheizkraftwerken, KWK-Anlagen und
sämtlichen Verbrennungsanlagen unter
das EU-EHS fallen und dort für die Verbrennung
von beispielsweise Gas abgabepflichtig
sind, können gleichzeitig mit demselben
Gas über das BEHG erfasst sein.
Aber auch Unternehmen mit KWK-Anlagen
in der industriellen Eigenversorgung,
die nicht unter das EU-EHS fallen, könnten
von einer ungerechtfertigten Mehrbelastung
betroffen sein, da der Brennstoff
teurer wird. Dadurch entsteht ein erheblicher
Zielkonflikt, denn gerade industrielle
KWK-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag
zur Emissionsminderung.
Um diese Doppelbelastungen und auch
Härtefälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber
Verordnungen vorgesehen (§ 7
Abs. 5 Satz 1 BEHG für Doppelbelastungen
und § 11 Abs. 1 BEHG für Härtefälle), die
jedoch noch erlassen werden müssen. Es
sollen auch emissionsträchtige Produktionsabwanderungen
in das Ausland (sog.
Carbon Leakage) vermieden werden. Es
ist geplant, bis Ende 2020 diese klärenden
Rechtsverordnungen zu veröffentlichen.
Das Inkrafttreten der beiden Ausnahmen
muss auch noch von der EU-Kommission
beihilferechtlich genehmigt werden (§ 24
Abs. 2 Nr. 1 BEHG).
Der MIV hat sich nachdrücklich wegen einer
zügigen Umsetzung der geplanten Ausnahmeregelungen
1 Kurzgutachten beim Verfasser vorliegend
2 https://www.fdpbt.de/sites/default/files/2020-06/Rechtsgutachten_BEHG_FDP.pdf
an die Politik gewandt.
Bisher liegt aber leider noch kein Entwurf
der Entlastungstatbestände vor.
Ein generelles Problem des Gesetzes ist,
dass es bis heute nur bedingt konkret ist,
da es noch das Erfordernis weiterer einzelner
und konkretisierender Verordnungen
nach sich zieht. So haben die betroffenen
Unternehmen bis zur Veröffentlichung der
vollständigen ergänzenden Verordnungen
keine Planungssicherheit.
Verfassungswidrig?
Schon im Vorfeld gab es zum BEHG einige
Bedenken. Das Institut für Klimaschutz,
Energie und Mobilität (IKEM) zweifelt nach
einem Kurzgutachten1 an der Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzes. Aber auch
ein Gutachten im Auftrag der FDP-Bundestagsfraktion2
kommt zu dem Schluss,
dass das BEHG nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist und man strebt nun eine
Normenkontrollklage an. Dafür braucht
sie jedoch zunächst die Zustimmung eines
Viertels der Bundestagsabgeordneten.
Dem Grunde nach geht es um die Frage,
welche Art von Abgabe die CO2-Bepreisung
in der geplanten Form darstellt. Ist
es eine gegenleistungsabhängige öffentlich
rechtliche Abgabe oder eine Steuer?
Als Folge einer Nichtigkeit des BEHG wären
dann die geleisteten Zahlungen an die zur
Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichteten
Unternehmen zurückzuzahlen.
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