Zu begrüßen ist, dass zu diesen nationalistischen
Tendenzen Bundeslandwirtschaftsministerin
Klöckner umgehend klare Worte
gefunden hat. Für das BMEL liegt in solchen
Verhaltensweisen ein Verstoß gegen Art.
34 des Vertrages über die Arbeitsweise der
EU, der die Warenverkehrsfreiheit regelt,
vor. Solche Maßnahmen seien durch nichts
zu rechtfertigen. Ausdrücklich hat das
BMEL nochmals auf die Gefahren des Nationalismus
mit den daraus entstehenden Gefahren
für den Binnenmarkt hingewiesen.
Aber die EU-Kommission, die selbst bis
zum Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung
alle Versuche einzelner
EU-Mitgliedstaaten gestoppt hat, eine
verpflichtende Herkunftskennzeichnung
bei Milch, Milcherzeugnissen, aber auch
anderen Lebensmitteln mit den Begründungen
Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit,
Verbraucherinformation und
die Sicherung der nationalen Interessen
Lebensmittel produzierender Betriebe zu
rechtfertigen, hat dennoch das Thema
verpflichtende Herkunftskennzeichnung
erneut auf die politische Agenda gesetzt.
In ihrer am 25. Mai 2020 veröffentlichten
Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“
– eine Strategie für ein faires, gesundes
und umweltfreundliches Lebensmittelsystem
führt sie aus, dass sie „in Erwägung
zieht, eine Ausweitung der obligatorischen
Ursprungs- und Herkunftsangabe auf bestimmte
Erzeugnisse vorzuschlagen und
dabei die Auswirkungen auf den Binnenmarkt
in vollem Umfang berücksichtigen
werde.“ Das soll bis zum 4. Quartal 2022
geschehen.
Und so bleibt zu hoffen, dass die im
Herbst 2020 zu erwartende Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs zum
französischen Dekret betreffend die verpflichtende
Herkunftskennzeichnung bei
Milch klare Worte zum freien Warenverkehr
und dem EU-Binnenmarkt enthalten
wird, die dann hoffentlich zu einem Ende
der Diskussion über die verpflichtende
Herkunftskennzeichnung führen wird.
Generalanwalt Hogan hat diese in seinen
Schlussanträgen vom 16. Juli 2020
(Rechtssache C-485/18) bereits gefunden.
So führt er u. a. aus: „Eine verpflichtende
Herkunftskennzeichnung würde
den Weg für eine indirekte Wiedereinführung
nationaler Regeln für Lebensmittel
ebnen, die darauf zugeschnitten sind,
rein nationalistische – oder gar chauvinistische
Quelle: https://image.spreadshirtmedia.net/image-server/v1/compositions/T812A348PA3811PT17X125Y70D158591466FS7001CxFFFFFF/views/1,width=650,
– Instinkte der Verbraucher zu
bedienen. (…) Die verpflichtende Angabe
des Ursprungslandes oder Herkunftsortes
ist geeignet, den freien Warenverkehr
zu beinträchtigen, vielleicht sogar stärker
als jede andere Form nicht diskriminierender
Angaben. Denn wie der Gerichtshof
bereits entschieden hat, ermöglichen
die Ursprungsangaben oder -kennzeichnungen
den Verbrauchern zwischen den
einheimischen und den eingeführten Erzeugnissen
zu unterscheiden, und geben
ihnen so die Möglichkeit, ihre eventuellen
Vorurteile gegenüber den ausländischen
Erzeugnissen geltend zu machen.“
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die EU-Kommission sollte sich daher
nicht erst 2022, sondern bereits zeitnah und
unmissverständlich gegen eine Ausweitung
der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung
aussprechen und jedem erneuten Versuch
von einzelnen EU-Mitgliedstaaten, eine
verpflichtende Herkunftskennzeichnung für
bestimmte Lebensmittel einzuführen oder
fortzusetzen, entschieden entgegentreten,
denn sonst ist die Freiheit des Warenverkehrs
und der EU-Binnenmarkt ernsthaft in
Gefahr.
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10 2020 | moproweb.de 9
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