mi | Analytik
Reich an
natürlichem Vitamin D
Milch kann ganzjährig Versorgungslücke schließen,
Durchbruch in der Analytik, Teil 2
Unsere Autoren: Dr. Heiko Dustmann* (Innovationsberatung Weihenstephan), Dr. Gerhard Scheller** (Labor Dr. Scheller GmbH, Augsburg)
Vitamin D ist beim Endverbraucher positiv belegt und als
„etwas Gutes“ oder Zusatznutzen weitgehend gelernt. Wie
sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Auslobung
des Vitamin-D-Gehaltes zum Beispiel bei Konsummilch
aus? Die Referenzmenge Vitamin D für die tägliche Zufuhr für Erwachsene
liegt nach der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung)
bei 5 μg. Als signifikante Menge wird in selbiger
Verordnung ein Gehalt von 15 % dieser Referenzmenge pro 100 ml
oder 100 g Produkt definiert. Nach der Verordnung (EG) 1924/2006
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel
* Dr. Heiko Dustmann ist Agrar- und Wirtschaftsingenieur und hat am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Milch- und Ernährungsindustrie
in Weihenstephan (TU München) promoviert. In verschiedenen Funktionen arbeitet er für Unternehmen der Lebensmittelindustrie.
Er ist Gründer der Innovationsberatung Weihenstephan, Buchautor und hat zahlreiche Beiträge in Fachmedien der
Lebensmittelbranche veröffentlicht. Seit 2006 ist er bei der TÜV SÜD Management Service GmbH angestellt und verantwortet dort in
der Funktion des Vertriebsleiters den Vertrieb für Zertifizierungsdienstleistungen im Geschäftsfeld Lebens- und Futtermittel.
** Dr. Gerhard Scheller ist seit 2002 geschäftsführender Gesellschafter der Labor Dr. Scheller GmbH, Augsburg. Er ist staatlich
geprüfter Lebensmittelchemiker sowie Gegenprobensachverständiger nach § 43 LFGB. Zudem wirkt er langjährig in verschiedenen
wissenschaftlichen Gremien mit (wie DVGW, GDCh, Fachgruppen der LChG: AG Fleisch).
1 Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (2011): Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober
2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. In:
Amtsblatt der Europäischen Union, L 304 vom 22.11.2011, Anhang XIII, S. 61.
2 Vgl. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (2006): Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember
2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 404
vom 30.12.2006, Anhang, S. 24-25.
32 9 2019 | moproweb.de
(Health-Claim Verordnung) ist die Angabe ein Lebensmittel sei eine
„Vitaminquelle“ oder „enthält das Vitamin“ zulässig, wenn das Produkt
mindestens diese signifikante Menge enthält (15 % vom Tagesbedarf
pro 100 ml oder 100 g Produkt). Die Angabe „reich an“ oder „hoher
Gehalt“ ist zulässig, wenn das Produkt das Doppelte der signifikanten
Menge (30 % vom Tagesbedarf pro 100 ml oder 100 g Produkt) enthält.
Im Falle der in den Pilotbetrieben unter oben geschilderten Verfahren
erzeugten Milch werden demnach die Mindestmengen >0,75
μg Vitamin-D/100 ml für die Angabe „enthält“ und >1,5 μg Vitamin
D/100 ml für die Angabe „reich an“ deutlich übertroffen (vgl. Abb. 2).1,2